§ 10 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Gruppe Niederselters e.V“. Ihre Beschlüsse
sind für den Vorstand bindend.
Sie findet jedes Jahr statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen, unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung durch den Vorsitzenden der „Naturschutzbund Deutschland
(NABU), Gruppe Niederselters e.V“ oder seinen Stellvertreter. Die Einladung erfolgt über den „Selterser Kurier“ bzw. die örtliche Presse. Die Mitglieder, die nicht im
Einzugsbereich des „Selterser Kurier“ wohnen, sind gesondert schriftlich einzuladen.
2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Gesamtvorstandes durch den Vorsitzenden einzuberufen; das Gleiche
gilt, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
3.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder,
beschlussfähig.
4.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse - ausgenommen Beschlüsse nach §§ 12 und 13 dieser Satzung - mit einfacher Mehrheit;
das Gleiche gilt für Wahlen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a)
die Wahl des Vorstandes, und des Gesamtvorstandes, der Ehrenmitglieder und der Rechnungsprüfer,
b)
die Änderung der Satzung,
c)
die Entgegennahme des Jahresberichtes und Kassenberichtes des Vorstandes,
d)
die Entlastung des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und des Schatzmeisters,
e)
Genehmigung des Haushaltsplanes,
f)
die Auflösung des Vereins und Verteilung des Vermögens.
6.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder geheim, letzteres nur dann, wenn dies von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der
„Naturschutzbund Deutschland (NABU), Gruppe Niederselters e.V“ verlangt wird. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
7.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 2 Wochen vor dem
Versammlungstermin vorliegen, wenn sie in dieser Versammlung Berücksichtigung finden sollen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge, die nach Ablauf des
Termins eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.
8.
Über alle Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
Die Niederschrift muss mindestens enthalten die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung, der satzungsgemäßen Bekanntgabe der Tagesordnung, die Feststellung
der Beschlussfähigkeit, die Form der Abstimmung, die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse, die gefassten Beschlüsse und Wahlergebnisse, die Feststellung, dass die gefassten Beschlüsse
bzw. Wahlergebnisse verkündet worden sind, sowie Ort und Datum der Versammlung.
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§ 10
Mitgliederversammlung (MV)
1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der NABU Gruppe Niederselters. Sie ist insbesondere zuständig für:
a)
die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfende und der Delegierten für die Kreisvertreterversammlung,
b)
Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
c)
Entlastung des Vorstandes,
d)
die Genehmigung des Haushaltsplans,
e)
die Änderung der Satzung,
f)
die Auflösung der NABU Gruppe.
2.
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder
schriftlich und unter Angabe der Gründe einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3.
Sie ist von dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung im „Selterser Kurier“ zu veröffentlichen. Die
Mitglieder, die nicht im Einzugsbereich des „Selterser Kuriers“ wohnen, werden schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht
auf die anwesenden Stimmen beschlussfähig.
4.
Zur Mitgliederversammlung kann der Kreisvorstand des Kreises Limburg-Weilburg einzuladen. Vorstände vom Kreisverband Limburg-Weilburg,
Landesverband Hessen und das Präsidium haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
5.
Anträge und Resolutionen zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die Mitglieder,
der Vorstand und die NAJU Niederselters.
a)
Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.
b)
Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
c)
Anträge zur Tagesordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
d)
Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung nicht mehr zulässig.
6.
Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten werden. Falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht zweckmäßig
bzw. unverhältnismäßig oder unzumutbar sein sollte, kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen, abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB die Mitgliederversammlung ohne
Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchzuführen und in der Einladung festlegen, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können oder müssen (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann auch festlegen, dass die Mitgliederversammlung in Kombination verschiedener Verfahrensarten abgehalten wird
(Hybrid-Versammlung).
7.
Die Bestimmungen des § 10 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
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§ 11 Geschäftsführender Vorstand
1.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
a)
dem Vorsitzenden
b)
seinem Stellvertreter
c)
dem Schatzmeister
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter und der Schatzmeister.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
3.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die
Einzelmitglieder sind berechtigt, dazu Wahlvorschläge zu machen. Wählbar sind alle persönlich geschäftsfähigen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf
der Wahlzeit bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl wird von einem Wahlleiter geleitet, der durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung dazu beauftragt wird. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
4.
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach dieser Satzung, vollzieht die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes und verwaltet das Vereinsvermögen.
5.
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter -
einberufen und geleitet. Der Vorsitzende kann Sachverständige zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes einladen.
Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Umfrage bei den Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden, sofern kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
6.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse nach
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt für besondere Entscheidungen andere Mehrheiten vor. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
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§ 12 Gesamtvorstand
1.
Der Gesamtvorstand besteht aus
a)
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
b)
dem Schriftführer
c)
seinem Stellvertreter
d)
dem Jugendleiter
e)
bis zu 3 Beisitzern
2.
Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes für dessen Wahlperiode gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.
3.
Der Gesamtvorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten, den Haushaltsplan sowie die Grundsätze der Arbeit aufzustellen und
fortzuschreiben. Er kann nach Vorliegen entsprechender Beschlüsse der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand Weisung erteilen und besondere Aufgaben an ihn
delegieren.
4.
Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden vom Vorsitzenden - im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter - einberufen und
geleitet.
Auf Antrag von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder hat innerhalb von 2 Wochen eine Sitzung stattzufinden
5.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse nach der
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung schreibt für besondere Entscheidungen andere Mehrheiten vor. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt.
6.
Zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes kann der Sitzungsleiter Sachverständige zwecks Anhörung einladen.
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§ 11
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem/der Vorsitzenden,
b)
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c)
dem/der Schatzmeister/in
d)
dem/der Vertreter/in der NAJU, soweit vorhanden
e)
dem/der Schriftführer/in
f)
dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
g)
bis zu fünf weiteren Beisitzer/innen
2.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder unter § 11 Abs. 1 a) – c). Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
3.
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der NABU Gruppe Niederselters.
4.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben und die Arbeitsschwerpunkte der Vorstandsmitglieder regelt.
5.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die Beisitzer/innen können en bloc gewählt werden. Der/die NAJU Vertreter/in wird von der NAJU
Niederselters gewählt.
6.
Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus,
werden seine Aufgaben durch Vorstandsbeschluss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode ein
Ersatzmitglied. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, muss innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
7.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, davon müssen mindestens zwei den Posten unter § 11 Abs. 1 a) – c) angehören. Ergibt eine
Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder
durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu
protokollieren.
8.
Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
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§ 12
Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung
1.
Der Vorstand sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist Aufgabe des
Landesvorstandes des NABU Hessen, die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt er fest, dass Mitglieder oder Vorstände von Gliederungen ihres
Zuständigkeitsbereiches
a)
ihre satzungsgemäße Pflicht verletzen oder den Beschlüssen der satzungsgemäßen Gremien und Organe (Bundesvertreter-, Landesvertreter-,
Kreismitglieder- und Gruppenmitgliederversammlung, Bund-Länder-Rat und Landesrat oder Präsidium, Landes-, Kreis- und Gruppenvorstand) nicht nachkommen,
b)
sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so hat er das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen.
2.
Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem
Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist hinzuweisen.
3.
Kommt der Vorstand der Gliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für die
Gliederung Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahmen richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.
4.
Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
·
die Rüge,
·
die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
·
der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU Logos sowie des Namensbestandteils „NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.“,
·
die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden Gliederung (Aberkennung des Status als NABU Gliederung).
5.
Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband erfordern, so ist der Landesvorstand befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer
von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.
6.
Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids über die Sofortmaßnahme bei dem Landesvorstand
einzulegen. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 13 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
7.
Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz 4 ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahme
schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der Schiedsstelle gemäß § 13 dieser Satzung
vorzulegen.
8.
Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbandes sowie den Vorstand der zuständigen übergeordneten Gliederung unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die
Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.
9.
Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern:
verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Landesvorstand
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:
·
Rüge oder Verwarnung,
·
Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
·
Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
·
Befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,
·
Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.
10.
In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann
der Landesvorstand das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei
Monate verlängert werden.
11.
Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht innerhalb eines
Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU-Schiedsstelle gemäß § 13 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde
bei dem Landesvorstand einlegen. Hilft dieser der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle zur Entscheidung vor.
12.
Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sie denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer
gesetzlichen Frist erforderlich.
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§ 13
Schiedsstelle
1.
Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse
sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.
2.
Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines/einer Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 12 dieser Satzung
aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll vor einer Entscheidung auf eine
einvernehmliche Klärung hinwirken.
3.
Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate
festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.
4.
Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist
erforderlich.
5.
Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der
Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der Schiedsordnung,
die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer/innen vor, so
sind diese aus einem Beisitzer/innenpool zu besetzen. Die Beisitzer/innen werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer/innen für den Einzelfall ist
in der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer/innen der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.
6.
Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit drei Beisitzer/innen, deren Auswahl sich
aus der Schiedsordnung ergibt.
7.
Weitere Einzelheiten, insbesondere das Verfahren der Schiedsstelle, regelt die Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.
8.
Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig werden. Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls durch die BVV festgelegt.
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§ 15 Allgemeine Bestimmungen
1.
Bezüglich der Anfertigung, des Inhalts und der Unterzeichnung der Niederschriften (Protokoll) über Versammlungen und Sitzungen gelten
die Bestimmungen des § 10 Abs. 8 dieser Satzung.
2.
Der Vorstand und die Rechnungsprüfer des Vereins werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig; bei
Rechnungsprüfern ist nur einmalige Wiederwahl zulässig. Eine Ersatzwahl erfolgt für die restliche Wahlzeit des Vorgängers unter einem besonderen Tagesordnungspunkt in der nächsten
Versammlung. Bis zur Vornahme dieser Ersatzwahl ist der 1. Vorsitzende in dessen Vertretung der stellvertretende Vorsitzende berechtigt, einen Nachfolger kommissarisch zu
bestellen.
3.
Wahlen und Abstimmung erfolgen offen oder geheim, letzteres jedoch nur dann, wenn der dazu erforderliche Antrag von einem Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestellt wird.
4.
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet - ausgenommen Beschlüsse nach § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 dieser Satzung - die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5.
Soweit diese Satzung nicht abweichende oder besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der §§ 21 - 79 BGB.
6.
Jede Tätigkeit im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V., ausgenommen die der Bediensteten, ist ehrenamtlich. Die Vorstände der Untergliederungen können jeweils für ihren
Zuständigkeitsbereich beschließen, dass
a)
Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können
b)
ehrenamtliche Mitglieder eine angemessene Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3
Nr. 26a EstG, erhalten können.
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§ 15
Allgemeine Bestimmungen
1.
Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarungen etwas anderes geregelt ist.
2.
Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis erstattet.
3.
Der Vorstand kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. Übungsleiterpauschale im Sinne des
Einkommenssteuergesetzes erhalten.
4.
Bedienstete der NABU Gruppe Niederselters können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
5.
Die Organe des NABU sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
6.
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von
der jeweiligen Versammlungsleitung und einem/einer von ihr bestellten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
7.
Der Kreis-, Landesvorstand und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen von Gliederungen teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
8.
Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Bundes- und
Landesverbandssatzung.
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§ 16
Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
1.
Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die
Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Die
Versammlungsleitung kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
2.
Bei Wahlen sind Einzelwahl, verbundene Einzelwahl und en-bloc-Wahl zulässig.
3.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten/innen kein/e Bewerber/in diese Mehrheit, findet zwischen den beiden
Bewerber/innen mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt.
4.
Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber/innen, die die
Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen
gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerber/innen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
5.
Durch entsprechende Wahlordnungen kann von Abs. 3. und 4. abgewichen werden.
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§ 16 Auflösung
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von vier Fünftel der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Monate vorher unter Angabe des Zwecks einzuberufen.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Hessen e.V.,
mit Ausnahme des Anlagenvermögen, bei dessen Beschaffung im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen wurde und die Anlagen an die Gemeinde Selters fallen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt werden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das Restvermögen entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung zu
verwenden.
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§ 18
Auflösung
1.
Die Auflösung der NABU Gruppe Niederselters kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.
Bei Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Bundes- und Landesverband sowie in den rechtlich selbstständigen Gliederungen bestehen.
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